Commodātum

[303] Commodātum (lat.), Sache, deren Benutzung Einem zu einem bestimmten Zwecke u. unentgeltlich so zugestanden wird, daß er nach beendigtem Gebrauch dieselbe restituirt. Der Contract darüber (Contractus commodati, Leihvertrag) ist ein Realcontract, u. wer die Sache leiht, heißt Commodator, der sie empfängt, Commodatar.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 303.
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