Realcontract

[866] Realcontract, nach der römischen Eintheilung der Contracte die Art von Obligation, welche nicht durch den bloßen Consens, sondern durch Hingabe einer Sache in der Erwartung, daß sie zurückgegeben od. etwas Anderes dafür geleistet werde, begründet wird, z.B. Darlehn, Leihcontract, Faustpfandvertrag; s. u. Contract.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 866.
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