Concursus causarum lucrativarum

[345] Concursus causarum lucrativarum (Concurrenz lucrativer Erwerbsgründe), das gleichzeitige Dasein mehrerer Gründe, aus welchen Jemand eine Sache, ohne von seiner Seite dafür etwas zu leisten, fordern kann. Nach dem Römischen Recht erlöscht ein aus einem lucrativen Erwerbsgründe zustehendes Recht, wenn man den Gegenstand desselben aus einem anderen lucrativen Grunde erworben hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 345.
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