Dispositionsfähig

[188] Dispositionsfähig, ist Derjenige, welcher über sein Vermögen selbständig u. ungehindert verfügen, rechtsgültige Verträge eingehen kann u. an der freien Verfügung über das Seinige (Dispositionsrecht) nicht durch Mangel des gehörigen Alters, der nöthigen Geisteskräfte, od. durch ausdrückliche obrigkeitliche Verfügung, z.B. im Concurs, gehindert ist. Die Dispositionsfähigkeit wegen mangelnden Verstandes ist oft Gegenstand der gerichtlichen Medicin u. wird nach den Momenten, welche die Zurechnungsfähigkeit bestimmen, entschieden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 188.
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