Drost

[345] Drost, in Norddeutschland, bes. in Hannover, der Vorgesetzte eines Bezirks, welcher bes. die Landespolizei zu besorgen hat, also etwa so v.w. in Sachsen Amtmann. Drostei, dessen Amt u. dessen Wohnung. Ist er der Vorgesetzte für eine ganze Provinz, so heißt er Land-D.; Reichs-D. in Schweden, so v.w. Reichsrath.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 345.
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