Einlösung

[551] Einlösung, 1) (Reluitio, Rechtsw.), die Erlegung des Pfandschillings zur Wiedererlangung des Pfandstücks, auch binnen einer gesetzlich bestimmten Zeit nach gerichtlicher Versteigerung; das Recht dazu Einlösungsrecht (Jus reluendi); 2) (Bergb.), das Wiederaufnehmen eines verlustig gewordenen Kuxes, nach einer bestimmten Zeit; steht nach den Berggebräuchen 1 Quartal, inhalts der Bergordnung 14 Tage, nach der Taxation frei; nach der Eislebischen Bergordnung wird Jahr u. Tag eingeräumt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 551.
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