Exmittiren

[38] Exmittiren (v. lat.), des Besitzes entsetzen, vertreiben; daher Exmission, Entsetzung aus dem Besitz. Exmissionsklage, Klage, daß Jemand aus dem Besitz gesetzt werde, z.B. von Seiten eines Vermiethers gegen einen Miethsmann, wenn derselbe länger, als erlaubt, in der gemietheten Localität bleibt od. sonst Gründe den Vermiether berechtigen, den Miethcontract als aufgehoben zu betrachten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 38.
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