Fallzins

[95] Fallzins, ein Zins, welcher dem Gutsherrn dann, wenn das Colonatrecht eines Bauerngutes von einem bisherigen Inhaber an einen andern übergehen soll, für die neue Bewilligung u. Ertheilung des nutzbaren Eigenthums zu entrichten ist; s. Laudemium, Lehnwaare.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 95.
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