Freigeborene

[677] Freigeborene, 1) (röm. Ant.), so v.w. Ingenuus; 2) nach altdeutschen Gesetzen die, welche durch eheliche Geburt von solchen Eltern u. Großeltern, sowohl väterlicher als mütterlicher Seits, abstammten, die in keiner Leibeigenschaft gestanden hatten, s. Deutschland (Ant.); 3) jetzt Jeder, welcher nicht in Sklaverei od. Leibeigenschaft geboren ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 677.
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