Freigut

[677] Freigut, frohndienst-, oft zinsfreies Gut (s.u. Allod), welches bei der Landesregierung unmittelbar in Lehen geht; die Besitzer Freibauern od. Freisassen. Kleiner heißt es Freihof.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 677.
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