Gegenpfändung

[57] Gegenpfändung, die Ausübung unerlaubter Selbsthülfe, nach welcher ein Gepfändeter den Pfänder pfändet; nur dann ist sie erlaubt, wenn sie bei einer offenbar ungerechten Pfändung Statt hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 57.
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