Geländer

[95] Geländer, die Einfassung eines Ortes, über den man nicht hinaustreten soll, z.B. an einem Balcon, einer Treppe, Fensteröffnung, Brücke etc. Die G. erhalten eine Höhe von 3–4 Fuß u. werden von eisernen od. hölzernen Stäben u. Latten, od. auch von Stein, als Dockengeländer, gefertigt. Diese durchbrochenen G. werden in Abtheilungen durch steinerne Postamente od. stärkere eiserne od. hölzerne Säulen (Geländerdocken, Geländersäulen) getrennt. Die G. sind vielerlei Verzierungen fähig, die sich sowohl nach dem Charakter des Gebäudes, als der Bestimmung u. Stellung der G. richtet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 95.
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