Genehmigen

[140] Genehmigen, 1) so v.w. billigen, einwilligen; daher Genehmigung (Ratihabitio), die nachfolgend erklärte stillschweigende od. ausdrückliche Einwilligung von Seiten des Geschäftsherrn zu einem von einem andern ohne besondern Auftrag verrichteten Geschäft; ohne sie ist jedes Geschäft ungültig; 2) einen Wechsel genehmigen, so v.w. ihn annehmen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 140.
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