Gesammtpacht

[257] Gesammtpacht, wenn Mehrere gemeinschaftlich ein Grundstück pachten u. dasselbe gemeinschaftlich bearbeiten u. benutzen, od. es in einzelne Theile theilen, welche von jedem Theilnehmer bes. bearbeitet werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 257.
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