Hammerschlagsrecht

[915] Hammerschlagsrecht, das in manchen städtischen Statuten vorkommende Recht, zum Behufe des Baues u. der Ausbesserung eines Gebäudes das Grundstück des anliegenden Nachbars betreten zu dürfen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 915.
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