Hammerschlagsrecht

[704] Hammerschlagsrecht (Leiterrecht) heißt die auf deutschem Recht beruhende, in fast allen Bundesstaaten aber durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigte Befugnis, zum Bau oder zur Reparatur eines Gebäudes das Grundstück des Nachbars betreten und das erforderliche Gerüst aufstellen zu dürfen. Verweigert der Nachbar jedoch grundlos derartige Benutzung seines Grundstücks, so hilft § 226 oder 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 704.
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