Leiterrecht

[391] Leiterrecht (franz. Tour d'échelle), die Befugnis eines Grundeigentümers, zum Zweck der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen. Es ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten (Ausnahme Hessen, Art. 83) erwähnt. Für Notfälle gewährt Abhilfe der § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach im Fall eines Notstandes der Nachbar gegen Ersatz des Schadens sich Einwirkungen mäßiger Art gefallen lassen, sogen. Nothilfe leisten muß. Vgl. Hammerschlagsrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 391.
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