Hofcommissionen

[440] Hofcommissionen, 1) in der deutschen Reichsverfassung Commissionen, welche der Reichshofrath ernannt hatte, u. welche auch in dem Sitz desselben gehalten wurden; 2) Untersuchungscommissionen, durch welche der Kaiser od. der Reichshofrath irgend Einem den Auftrag ertheilte, über eine streitige od. in Untersuchung begriffene Sache Erkundigung einzuziehen u. zu berichten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 440.
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