Inhibiren

[914] Inhibiren (v. lat.), anhalten, hemmen, Einhalt thun, untersagen, verbieten; daher Inhibition, 1) Einhalt; 2) gerichtliches Verbot mit Strafauflage. Inhibitionsproceß (Inhibitivproceß), eine bes. in den älteren sächsischen Proceßordnungen ausgebildete besondere Art des Mandatsprocesses, nach welcher bei gewaltsamen Besitzstörungen, offenen Drohungen etc. der Angegriffene sofort, ohne vorausgegangenes rechtliches Gehör des Gegentheils, ein richterliches Verbot erwirken kann. Inhibitoriāles (Inhibitorĭum), das schriftliche Verbot, wodurch das Verfahren des Unterrichters bei eingewendeten Rechtsmitteln bis auf Weiteres sistirt wird, s.u. Appellation III. A) a) dd).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 914.
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