Krongroßkanzler

[837] Krongroßkanzler, sonst der erste Kronbeamte Polens für die innere Regierung u. dessen Justizwesen, auch für diplomatische Verhältnisse mit dem Auslande. Krongroßmarschall, der erste Kronhofbeamte, u. Krongroßschatzmeister, der erste Oberfinanzbeamte in Polen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 837.
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