Münzherr

[552] Münzherr, 1) der Regent eines Staates, als befugt, Münzen schlagen zu lassen: 2) vormals ein vom Kaiser mit dem Münzrecht begnadigter Reichsstand; 3) in den Freien Reichsstädten, welche Münzen schlagen lassen durften, der mit der Aufsicht über das Münzen Beauftragte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 552.
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