Münzrecht

[555] Münzrecht, 1) das jedem Staate zustehende Recht, Münzen schlagen zu lassen. Dieses M. war zu der Zeit des Deutschen Reichs keine Befugniß der Landeshoheit, sondern ein kaiserliches Reservatrecht, welches nicht einmalden Reichsvicarien zustand. Durch kaiserliche Verleihung od. unvordenkliche Verjährung konnte das M. erworben werden. Münzprivilegien konnte neuerer Zeit nur der Kaiser mit Zustimmung der Kurfürsten ertheilen; übrigens aber verlieh er das M. an Reichsstände, Städte, ja an Privaten, meist jedoch mit Einschränkungen. Nach Erlangung der Souveränetät kommt jetzt jedem deutschen Bundesglied das M. (Münzregal) zu. Über die Strafen, die auf die Anmaßung des M-s stehen, s.u. Münzverbrechen; 2) so v.w. Münzfreiheit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 555.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika