Maier

[729] Maier (v. lat. Major), 1) auf einem Landgute Aufseher über die Arbeiter; Ackermaier, welcher überdie Felder, u. Viehmaier, der über die Hauswirthschaft die Aufsicht hat; 2) der Verwalter eines Landguts, bes. eines Nebenguts od. Vorwerks, wo bes. Rindviehzucht getrieben wird, welches ein Maiergut (Maierrhof, Maierei) heißt; 3) so v.w. Hofmeister (s.d. 3); 4) so v.w. Besitzer eines Maierhofs; 5) in Niedersachsen u. Westfalen der Besitzereines Bauerngutes (Maiergutes), wovon er dem Gutsherrn einen jährlichen Erbzins (Maierzins) entrichtet, auch den Besitz aller 9 Jahre durch eine Art Lehnsnehmung erneuern muß, worüber ihm der Maierbrief ausgestellt wird. Der Vertrag über die Bedingungen, unter welchen so ein M. sein Gut besitzt, heißt Maierding, die Gesetze, nach welchen dabei entschieden wird, Maierdingsrecht. In Bezug auf den Lehnsherrn heißt daher auch so ein Gut Maierdingsgat, das dazu gehörige Land Maierdingsland u. der Besitzer Maierdingsmann. Der M. ist entweder ein Vollmaier, od. ein Halbmaier od. ein Kossäthe. Maierjagd, in manchen Gegenden das Recht des Gutsherrn, zweimal im Jahre auf den Feldern ihrer Maier Treibjagden anzustellen. Maierland, Acker, Wiesen od. Holz, welche durch einen Maierbrief in Maierlehn gegeben sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 729.
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