Nothadresse

[136] Nothadresse, eine besondere Unterschrift unter den Wechseln, wodurch dieselben noch an ein anderes Haus angewiesen werden, welches sie im Nothfall auszahlt, wenn dasjenige Haus sie nicht honorirt, an welche sie eigentlich adressirt sind. Man thut dies, um die oft bedeutenden Retourspesen zu ersparen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 136.
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