Obĭtus

[186] Obĭtus, 1) Weggang, Aufhören, z.B. O. jurium, das Erlöschen gewisser Rechte, z.B. durch Verjährung, durch Ablauf der bestimmten Zeit etc.; 2) Tod, Todestag; daher Dies obitus (D. depositionis) in der Katholischen Kirche der Tag, an welchem das Begräbniß stattfindet u. ein Seelenamt gehalten wird; die für den Todestag vorgeschriebene Messe im Meßbuch kann bis zum 30. Tage nach dem Tode gehalten werden. Für den jährlich wiederkehrenden Todestag ist eine besondere Messe (Anniversarium) angegeben, s. Messe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 186.
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