Peculat

[774] Peculat, bedeutet im weiteren Sinne die Entwendung öffentlichen Eigenthums u. umfaßt gemeinrechtlich a) den Kirchenraub (Crimen sacrilegii), b) das Crimen residui, die Verwendung von anvertrauten öffentlichem Eigenthum zu Privatzwecken, u. c) den P. im engeren Sinne, d.i. die Verletzung od. Entwendung des Staatseigenthums durch eine Person, welche nicht dafür zu haften verbunden ist. In den neueren Gesetzgebungen findet sich der P. nicht mehr als besonderes Verbrechen erwähnt. Insofern die Verletzung des öffentlichen Eigenthums von den Beamten ausgeht, welchem die Bewahrung u. Verwaltung desselben anvertraut ist, fällt dieselbe unter die Kategorie der Amtsverbrechen (s.d.); im Übrigen wirkt der Umstand, daß der Diebstahl an öffentlichem Eigenthum begangen wurde, nur als ein Grund für Erhöhung des Strafmaßes. Vgl. Diebstahl.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 774.
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