Pupillen

[699] Pupillen (v. lat.), Unmündige, nach Römischem Recht die Knaben unter 14 u. die Mädchen unter 12 Jahren, welche zur rechtsgültigen Vollziehung von Rechtsgeschäften der Mitwirkung eines Vormundes (Tutor) bedurften, s. u. Vormundschaft. Pupillencollegium, Name für eine collegialisch organisirte Behörde, welche die Geschäfte der obervormundschaftlichen Aufsicht über die Erziehung u. insbesondere die Vermögensverwaltung der Unmündigen zu besorgen hat, wie dergleichen sonst in mehren Staaten, z.B. Preußen, bestanden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 699.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: