Rechtspolizei

[894] Rechtspolizei, der Inbegriff derjenigen obrigkeitlichen Functionen, welche die Verhütung möglicher Rechtsverletzungen u. Streitigkeiten, bes. durch öffentliche Beglaubigung u. Bestätigung von Handlungen u. Rechtsgeschäften bezwecken. Der Begriff der R. fällt hiernach im Wesentlichen mit dem früher gebräuchlicheren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s.d.) zusammen u. umfaßt bes. die Geschäfte der Obervormundschaft, das öffentliche Pfand- u. Hypothekenwesen, Depositenwesen, das Notariat u. dergleichen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 894.
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