Redhibiren

[906] Redhibiren (v. lat.), eine nicht accordmäßig befundene Waare zurückgeben od. zurücknehmen. Daher Redhibition, die Rückgabe einer Sache, bes. eines gekauften Thieres, an den Verkäufer wegen eines zur Zeit des Kaufes vorhanden gewesenen verborgenen Fehlers, welcher es unbrauchbar macht, gegen Erstattung des Kaufpreises, vgl. Fehler 4) u. Actio redhibitoria (s. Ädilische Klagen).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 906.
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