Reibeholz

[939] Reibeholz, 1) so v.w. Reibescheid; 2) walzenförmige [939] Stücken Holz, welche an dem Bauche des Schiffes herabhängen, damit, wenn Schiffe an einander oder stoßen, sie sich nicht einander beschädigen; 3) ähnliche Hölzer an den Seiten u. an dem Borde des Schiffes, welche beim Aufhissen harter Gegenstände das Schiff gegen Beschädigungen sichern; 4) rundes, glattes Holz, womit die stärkern Zeuge glatt gerieben u. von Fasern befreit werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 939-940.
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939 | 940
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