Reichspfandschaften

[953] Reichspfandschaften, Reichsgüter, welche bes. Reichsstädten od. einem Reichsfürsten pfandweise übertragen waren. Dem Gesetz nach stand jedem Kurfürsten das Recht zu, solche R. für sich einzulösen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 953.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: