Releviren

[31] Releviren (v. lat.), 1) herausheben; 2) auszeichnen; 3) freisprechen; daher Relevation, 1) Überhebung; 2) Befreiung; 3) Erleichterung. Relevanz, Erheblichkeit einer gerichtlichen Handlung. Relevanzbescheid, Bescheid, wodurch der Oberrichter nach erfolgter Einführung eines Rechtsmittels (s.d.) entweder dasselbe wegen Irrelevanz der Beschwerden sofort verwirft, od. wegen deren anscheinender Relevanz den Beschwerden sofort abhilft, od. Processe erkennt, d.h. den Appellationslibell ad expediendum gibt, um hiernächst abändernd od. bestätigend zu erkennen; vgl. Rechtsmittel u. Appellation.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 31.
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