Rentenbanken

[46] Rentenbanken, sind von dem Staate gegründete Anstalten, welche die für den Belasteten er leichternde Ablösung aller auf dem Grund u. Boden haftenden Reallasten ermitteln u. diesen Zweck dadurch erreichen, daß der Werth der Leistungen capitalisirt, auf erste Hypothek eingetragen u. der Betrag den Berechtigten in verzinslichen Rentenbriefen ausgezahlt wird. Mit der Verzinsung wird die Schuld zugleich nach u. nach getilgt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 46.
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