Schied

[151] Schied, 1) was zwei od. mehre Dinge von einander scheidet; 2) so v.w. Scheidewand; 3) in den Ländern, in welchen für die Gewerbe die Zunftverfassung besteht, eine Urkunde, welche die Rechte solcher Handwerker bestimmt, die auf dem flachen Lande wohnen. Dieselben haben in der Regel nicht die vollen Rechte eines zünftigen Meisters, dürfen meist keine Gesellen u. Lehrlinge halten, nur in einem bestimmten Umkreise arbeiten u. sind nur in einer geschlossenen Zahl gestattet; dafür sind sie aber auch nicht an alle Innungsartikel gebunden u. brauchen insbesondere nicht alle die Vorbedingungen erfüllt zu haben, welche sonst zur Erlangung des ordentlichen Meisterrechtes nothwendig sind. Daher Schiedschuhmacher, Schiedschneider, Schiedmeister; 4) das dem Einzelnen verliehene Recht, sein Handwerk als Meister, jedoch unter gewissen Beschränkungen, auszuüben; 5) gerichtlicher Bescheid in Bergwerkssachen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 151.
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