Sedisvacanz

[735] Sedisvacanz (v. lat.), Erledigung des päpstlichen od. eines bischöflichen Stuhles, tritt ein durch Tod od. Amtsniederlegung. Die päpstliche Jurisdiction geht in diesem Falle nicht auf die Cardinäle[735] über, vielmehr müssen diese zehn Tage nach dem Tode des Papstes zur Neuwahl schreiten (s. Papstwahl), nur die Verwaltung des Kirchenstaates übernimmt der Cardinal-Camerlengo mit drei anderen Cardinälen. Dagegen geht in gleichem Falle die bischöfliche Jurisdiction auf das Domcapitel über, welches aber in acht Tagen einen Capitelvicar zu wählen hat, welchem es für die Zeit der S. die Verwaltung der Diöcese überträgt. Über gewaltsame Erledigung (Quasi-Sedisvacanz) s. Sedes impedita unt. Sedes apostolica. Daher Sedesvacanzmünzen, Münzen der päpstlichen u. münzberechtigten erzbischöflichen u. bischöflichen Staaten, welche bei Erledigung des päpstlichen Stuhls von dem Cardinalcollegium, bei Erledigung der Erz- u. Bisthümer vom Domcapitel (dann Capitelmünzen) geschlagen werden. Bei weltlichen Fürsten, bes. nach dem Tode des Deutschen Kaisers bis zur neuen Wahl, hießen sie Vicariatsmünzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 735-736.
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