[72] Suggeriren (v. lat.), unterlegen, an die Hand geben; daher Suggestion, Eingebung, Einflüsterung. Suggestivfragen, beim Criminalverhör solche Fragen, wodurch von dem Inquirenten einem Angeschuldigten gewisse Thatumstände, auf deren Geständniß der Inquirent hinwirken will, auf eine solche Art vorgesagt werden, daß der Angeschuldigte durch eine einfache Bejahung der Frage ein Geständniß derselben ablegt. In der Theorie wurde früherhin die Statthaftigkeit solcher Fragen u. die Beweiskraft eines darauf erfolgten Geständnisses sehr bestritten, u. auch manche neuere Strafproceßordnungen haben die ausdrückliche Vorschrift aufgenommen, daß sie entweder gänzlich od. doch möglichst zu vermeiden seien. Nichtsdestoweniger läßt sich der Gebrauch solcher Fragen bei einem hartnäckig läugnenden Angeschuldigten selten ganz umgehen; zu vermeiden sind sie nur da, wo der Angeschuldigte ohne Weiteres zunächst zu einer ausführlichen Erzählung bereit ist; hat aber, derselbe einmal Unwahrheiten vorgebracht od. will er sich der Sache nicht mehr entsinnen, so muß er durch geeignete Vorhalte auf das Unwahrscheinliche seiner Aussagen aufmerksam gemacht werden. Gesteht der Angeschuldigte auf eine Suggestion zu, so wird es immer nothwendig zu einer ausführlichen Darstellung der eingestandenen Thatsache aufzufordern, weil erst diese die Garantie dafür bietet, daß der Vorhalt richtig verstanden worden sei u. daß der Angeschuldigte sich nicht etwa blos von der Frage habe überraschen lassen.