Urfahr [1]

[283] Urfahr, 1) so v.w. Überfahrt über einen Fluß; 2) der Ort, wo dieselbe Statt findet; 3) das Recht eine solche regelmäßige Überfahrt zu unterhalten; davon der Urfahrherr, der Grundherr eines Ortes, wo eine Überfahrt gewöhnlich Statt findet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 283.
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