Usureceptĭo

[316] Usureceptĭo, im älteren Römischen Recht eine gewisse Art der Usucapio (s.d.), durch welche der frühere Eigenthümer eine von ihm weggekommene Sache durch Ablauf der Usucapionszeit in erleichterter Weise zurückerwerben konnte. Hierher gehörte bes. die U. ex praediatura, vermöge deren für den Fall, daß der Staat die ihm verpfändeten Grundstücke verkaufte u. der Käufer derselben zwei Jahre hindurch nicht von seinem Recht Gebrauch machte, der für so lange im Besitz gelassene frühere Eigenthümer des Grundstückes das Eigenthum zurückerwarb. Ein anderer Fall der U. fand bei dem Verkauf von Sachen mit der Verabredung künftiger Remancipation statt, indem, wenn der die Sache veräußert habende Eigenthümer dieselbe wieder in seinem Besitz erhielt u. ein Jahr hindurch (auch bei Grundstücken) besessen hatte, derselbe das Eigenthum daran dann ebenso vollständig zurückerwarb, als wenn ihm die Sache remancipirt worden wäre.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 316.
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