Variationsrecht

[364] Variationsrecht (Jus variandi), das Recht des Patrons statt eines bereits den geistlichen Obern präsentirten Candidaten, innerhalb der gesetzlich zustehenden Präsentationsfrist, einen andern Candidaten zu Präsentiren. Einem geistlichen Patron steht dies Recht nicht zu, außer wenn er in entschuldbarer Weise ein zu der Stelle unfähiges Subject präsentirt hätte; ein Laienpatron kann davon Gebrauch machen, muß es sogar, wenn der zuerst Präsentirte wegen entdeckten Mangels der Fähigkeit die Stelle nicht annehmen kann od. aus irgend einem Grunde aus die Stelle verzichtet. Eine wiederholte Variation ist kirchenrechtlich nicht verboten u. die Canonisten erklären sich dafür.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 364.
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