Verruf

[510] Verruf, 1) übler Ruf; 2) (Verschiß), die Erklärung der Studenten, daß ein Bürger wegen Mangels an Ehrerbietung gegen die Studenten u. ihre Rechte auf eine Zeit gewissermaßen unehrlich sei, während welcher Zeit es nicht erlaubt ist bei dem Verrufenen zu wohnen, zu essen, trinken etc. V. kann auch gegen einzelne Studenten od. ganze Verbindungen ausgesprochen werden; er ist aber, wenn der V. z.B. wegen Feigheit in Duellsachen ausgesprochen wurde, widerruflich, wenn sich der Verrufene mit drei von dem Seniorenconvent Gestellten schlägt. V-e werden auch von einzelnen Verbindungen gegen einander ausgesprochen, u. nach der Ausscheidung der Landsmannschaften aus der Burschenschaft waren meist von beiden Parteien V-e gegen einander ausgesprochen. Wer mit einem Verrufenen umgeht, kommt ebenfalls in V. Von dem Universitätsgerichte sind schwere Strafen auf Verrufserklärungen gesetzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 510.
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