Wasserrecht [2]

[916] Wasserrecht, 1) der Inbegriff der das Wasser im Allgemeinen betreffenden rechtlichen Grundsätze. Im weitesten Sinne begreift daher das W. alle Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Brunnen-, Fluß-, Deich-, Traufwasser beziehen. Bes. aber versteht man unter W. die Rechtsgrundsätze über die fließenden Gewässer, das Flußrecht Über die hierbei geltenden Rechtssätze s. Flußrecht; 2) die Berechtigung ein gewisses Wasser in einer bestimmten Beziehung benutzen zu dürfen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 916.
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