Annahmeverweigerung

[181] Annahmeverweigerung (refusal of the acceptance; refus d'acceptation de la marchandise; rifiuto d'accettazione), ist die ausdrückliche Weigerung des im Frachtbrief bezeichneten Empfängers, das unter seiner Adresse angelangte und ihm von der Eisenbahn angebotene Gut an- und abzunehmen. Die An- und Abnahme des Gutes ist ein freiwilliger Akt des Empfängers und kann dieser dazu nicht durch Klage des Frachtführers gezwungen werden, da eine rechtliche Verpflichtung, in den zwischen Absender und Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag einzutreten, für ihn nicht besteht. Die Gründe der A. können verschiedener Art sein. Die A. tritt z.B. ein, wenn Streit über die richtige Beschaffenheit und Unversehrtheit des Gutes entsteht und der Empfänger sich[181] zur Annahme nur unter der Bedingung verstehen will, daß die Bahn die angeblichen Schäden und ihre Haftpflicht dafür anerkennt, in einen Frachtabzug willigt etc., oder daß der Empfänger sich weigert, die auf dem Gut haftende Fracht und Nebengebühren zu bezahlen, oder behauptet, das Gut überhaupt nicht oder nicht in der gelieferten Menge und Art bestellt zu haben. Einen weiteren Grund zur A. kann verspätetes Eintreffen des Gutes oder Ablieferung am unrechten Ort bilden. Nicht zu verwechseln mit der A. ist der Annahmeverzug (mora accipiendi) des Empfängers. Wenn nämlich die Eisenbahn, um ihrer vertragsmäßigen Ablieferungspflicht zu genügen, bereit ist, nach Ankunft am Bestimmungsort das Gut gegen Erfüllung der Gegenleistungen dem Empfänger auszuliefern, gerät dieser, wenn er die Annahme verzögert, in Annahmeverzug und hat die Folgen dieses Verzugs zu tragen. Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so hat der Empfänger Lager- oder Standgeld zu bezahlen. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Verspätete Lieferung oder Beschädigung des Gutes rechtfertigen an sich den Annahmeverzug nicht; dagegen darf sich die Eisenbahn nicht ihrerseits im Verzug befinden und muß namentlich dem Empfänger das Gut rechtzeitig zur Abnahme bereit gestellt haben.

A. und Annahmerverzug sind Ablieferungshindernisse. Wegen der letzteren s. Güterbeförderung.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 181-182.
Lizenz:
Faksimiles:
181 | 182
Kategorien: