Güter

[417] Güter (goods; marchandises; merci), im weiteren Sinne alle beförderungsfähigen Sachen, im Gegensatz zu den Personen und zum Reisegepäck. Zu den Gütern im weiteren Sinne werden daher auch Leichen, lebende Tiere und Fahrzeuge gerechnet. In diesem weiteren Sinne ist der Begriff »Güter« beispielsweise im Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr angewendet. Im engeren Sinne versteht man dagegen unter »Gütern«, soweit sie Gegenstand eines Frachtvertrages werden, nur Fracht- und Eilgüter. In diesem engern Sinne wird der Begriff in der deutschen EVO., im österreichisch-ungarischen BR. und in der Regel auch in den Dienstvorschriften gebraucht.

Man unterscheidet die Güter nach ihrer Beförderungsfähigkeit auf den Eisenbahnen in verpackte, unverpackte oder mangelhaft verpackte, von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter, ferner nach der Art der Abfertigung, Beförderung und Frachtberechnung in Einzelgüter (Stückgüter), Wagenladungsgüter, sperrige, leichtverderbliche Güter, Versand-, Empfangs- und Durchgangsgüter, Schnellzugsgüter, Eilgüter, Expreßgüter, Frachtgüter, Spezialtarifgüter, Sammelladungsgüter, Dienstgüter (Regiegüter) u.s.w.

v. Schaewen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 417.
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