Aufliefern

[282] Aufliefern (delivery; présentation des marchandises au transport, remise au transport; rimessa delle merci), Anliefern, das Anbringen eines Gutes an die Abfertigungsstelle zum Zweck des Abschlusses eines Beförderungsvertrages. Obgleich es diesem vorausgeht, sind in den reglementarischen Bestimmungen Vorschriften über das A. enthalten, von deren Beachtung der Abschluß des Beförderungsvertrages abhängt.

Außerdem bestehen noch besondere Vorschriften für das A. der einzelnen Arten von Gütern, so für Gepäck, Eilgut, Frachtgut, Leichen, Tiere, Fahrzeuge, bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explodierbare Güter u.s.w. (s. darüber die einzelnen Artikel).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 282.
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