Aufsichtsgebühr

[284] Aufsichtsgebühr, eine Gebühr, die in einigen Ländern von den Eisenbahnen für Aufnahme von Gepäck, u. zw. auch dann eingehoben wird, wenn eine tarifmäßige Gebühr für Übergewicht nicht zu berechnen ist. Die Bezeichnung rührt wohl daher, daß bei der Gepäcksaufgabe die Aufsicht über das aufgegebene Gepäck von dem Reisenden an die Bahnanstalt übertragen wird. Die Gebühr erscheint in einigen Tarifen als »allgemeine Versicherungsgebühr« oder als »Manipulationsgebühr« angeführt.

In anderem Sinne versteht man unter A. die Gebühr, die in einzelnen Staaten, so in Österreich, Frankreich, England und Rußland, für die Kosten der Handhabung der staatlichen Aufsicht über die nicht staatlichen Eisenbahnen von den Eisenbahnunternehmungen an die Staatskassen entrichtet wird. In anderen Ländern, z.B. in Preußen, wird vom Staate für die Aufsichtsführung über die Eisenbahnunternehmungen eine Gebühr nicht erhoben.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 284.
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