Bahngeld

[381] Bahngeld, nach dem preußischen Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 jene Vergütung, die einer Eisenbahngesellschaft bezahlt werden sollte, wenn etwa (was das Gesetz als zulässig erklärt) nach Ablauf der ersten drei Jahre außer der ursprünglichen Gesellschaft selbst, durch die Staatsregierung auch andere Unternehmer zum Betrieb auf der gleichen Bahn zugelassen werden. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung dieses Bahngelds s. die §§ 29, 30 und 31 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist praktisch zu keiner Anwendung gekommen (s. auch Mitbetrieb).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 381.
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