Bauverbot

[37] Bauverbot ist eine in den Bauordnungen der einzelnen Länder angeordnete oder auf Grund dieser Bestimmungen von der zuständigen Behörde verfügte Beschränkung des Eigentumsrechtes an bestimmten Grundstücken,[37] die den Zweck hat, auf diesen Grundstücken mit Rücksicht auf ihre Lage die Bebauung überhaupt oder doch in einer gewissen Art im öffentlichen Interesse auszuschließen. Solche Beschränkungen bestehen für Bauausführungen innerhalb des Feuerbereiches einer Eisenbahn (s. Anliegerbauten), im Umkreise von militärisch befestigten Plätzen, Festungen, Munitionsdepots u.s.w., manchmal auch im Umkreise von Schlössern und Gärten des Landesfürsten. Bei umfangreicheren Grundabteilungen wird meist aus Gesundheits- und anderen öffentlichen Rücksichten der für hinreichend große öffentliche Plätze notwendige Grund mit dem B. belegt. Die Umgebung der Kirchhöfe darf in der Regel nicht verbaut werden. Die Baugrenzen werden von der Baubehörde festgesetzt.

Soweit nur Privatinteressen in Betracht kommen, können die Wirkungen eines B. durch vertragsmäßig gegen Entgelt – u. zw. in der Regel in der Form – von Servituten – übernommene Beschränkungen erzielt werden. Solche Dienstbarkeiten werden bei Errichtung neuer Sprengstoffabriken und ähnlichen Anlässen zwischen den Beteiligten vereinbart. Häufig wird festgesetzt, daß Gebäude eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen.

S. auch Baupolizei, Baubeschränkungen, Baueinstellung, Bergbaubeschränkungen.

v. Enderes.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 37-38.
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