Baueinstellung

[480] Baueinstellung, Unterbrechung des begonnenen Baues einer Eisenbahn oder einzelner zur Bahnanlage gehöriger Bauwerke.

Durch behördliche Verfügung kann die B. angeordnet werden, wenn für den Bau die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde oder die Bauausführung dem genehmigten Entwürfe nicht entspricht.

In solchen Fällen droht der Bauunternehmung auch die Gefahr, daß ein Anlieger, der im Besitze einer unbeweglichen Sache – eines angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes – oder eines dinglichen Rechtes, z.B. einer Servitut (Dienstbarkeit) ist, die durch den Bau gefährdet wird, die B. im Wege der Klage durch den Richter fordert. Auch wenn der Bauherr die Genehmigung seines Entwurfes ordnungsmäßig erwirkt hat, ist eine B. durch den Richter dann möglich, wenn ein Anlieger bei der Baukommission gegen den Plan Einspruch erhoben hat, mit seinen Einwendungen aber auf den Rechtsweg gewiesen worden ist und der Bauherr sich vor Beginn des Baues nicht durch Überreichung der Feststellungsklage gegen diese Einwendungen geschützt hat. Allerdings kann mit Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn der Bauausführende angemessene Sicherstellung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes oder für Vergütung des Schadens – der Einsprucherhebende aber keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbotes – leistet, die einstweilige Fortsetzung des Baues genehmigt werden.

Von der Behörde kann die Einstellung des Baues einzelner Bauwerke (Dämme, Brücken, Tunnel) auch verfügt werden, wenn infolge mangelhafter Ausführung, ungenügender Vorsichtsmaßregeln u. dgl. Unfälle vorgekommen oder zu befürchten sind.

Durch die Eisenbahnunternehmung selbst kann die B. erfolgen, wenn der von ihr mit der Bauausführung Beauftragte den Bau entwurfs- oder vertragswidrig herstellt und für diesen Fall die teilweise oder gänzliche B. oder die Bauentziehung in dem Bauvertrage vorgesehen ist.

Die B. kann rücksichtlich einer ganzen Bahnlinie oder einzelner Baulose insbesondere auch durch finanzielle Schwierigkeiten des Bauunternehmers oder der Bahnunternehmung veranlaßt sein.

Die durch Verschulden der Eisenbahn- oder Bauunternehmung erfolgte B. kann unter Umständen zur Entziehung der Baugenehmigung oder selbst zur Verwirkung der Konzession und der hinterlegten Sicherstellung sowie zur Leistung von Schadenersatz und Konventionalstrafen führen.

Schließlich kann die B. auch durch Elementarschäden (Überschwemmungen u. dgl.) oder sonstige unabwendbare Ereignisse veranlaßt werden (als solche gelten nicht ohne weiteres Ausstände der Arbeiter). Bei derartigen Fällen der B. treten die früher bezeichneten Rechtsfolgen in der Regel nicht ein.

v. Enderes.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 480-481.
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