Dienstordnung

[355] Dienstordnung im weiteren Sinne umfaßt die Vorschriften, die in den Gesetzen und Verordnungen über die ordnungsmäßige Führung der Verwaltung und des Betriebs einer Eisenbahn enthalten sind. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere auch die auf Grund und in Ausführung der Gesetze erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnungen von den Eisenbahnverwaltungen getroffenen allgemeinen Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur. Ferner umfaßt die D. die den inneren Dienst regelnden Verwaltungs-, Geschäfts-, Finanz-, Kassen-, Kontroll- und Bureauordnungen (s.d.). Bei den Privateisenbahnen treten die Konzessionsurkunden und Satzungen (Reglements, Organisation, Bylaws) hinzu. Die D. enthält entweder Vorschriften, die für den ganzen Bereich einer Verwaltung anwendbar sind, oder solche für eine bestimmte Dienststelle (Station u.s.w.).

Als D. im engeren Sinne werden in mehreren Ländern für den Handgebrauch der Behörden und Beamten der Eisenbahnen verfaßte Zusammenfassungen von allgemeinen Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Eisenbahnpersonals bezeichnet. Solche D. enthalten die in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten und allgemeinen Obliegenheiten, über die Disziplinarverhältnisse, über Annahme und Entlassung sowie über die Ansprüche und Rechte der Beamten in bezug auf ihre Besoldung und Versorgung. Wo solche umfassenden D. fehlen, sind vielfach knapper gehaltene »Allgemeine Bestimmungen für Beamte und Arbeiter«, »Normen«, »Rules«, »Reglements« erlassen. Für die einzelnen Dienstklassen und Geschäftszweige sind »Dienst- oder Geschäftsanweisungen« im Gebrauche.

Hoff.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 355.
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