Fahrkartenstempelgebühr

[479] Fahrkartenstempelgebühr (ticket stamp; timbre du billet; tassa di bollo), staatliche Gebühr, die in einzelnen Staaten von den Reisenden nebst der Fahrgebühr für jede Fahrkarte eingehoben wird. Die F. ist als die Gebühr für die in der Fahrkarte enthaltene Empfangsbestätigung über die Bezahlung des Fahrpreises anzusehen und von der Fahrkartensteuer (Transportsteuer) zu unterscheiden.

In Österreich unterlagen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1902 über die Fahrkartensteuer die Empfangs- und Aufnahmsscheine der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen über die Übernahme von Personen zum Transporte (Personenkarten) der F.

Durch das erstzitierte Gesetz wurde diese Gebühr in Ansehung des Personentransportverkehres auf Eisenbahnen aufgehoben und nur im Eisenbahnverkehre mit direkten Fahrkarten nach und von den Ländern der ungarischen Krone, dann Bosnien und der Hercegovina, sowie über diese Ländergebiete hinaus aufrechterhalten.

Die Gebühr beträgt bei einem Fahrpreise bis zu 1 K von jedem Fahrschein 2 h, bei einem höheren Fahrpreis so oftmal 2 h, als 100 h in dem Fahrpreise enthalten sind, wobei jeder Rest unter 1 K als voll anzunehmen ist Die bisherige Beschränkung der Abgabe auf den Maximalgebührenbetrag von 50 h für den Fahrschein wurde gleichzeitig fallen gelassen.

Für Personenkarten, die auf mehrere Personen ausgestellt werden, ist die Gebühr nach der Zahl der Personen, für Hin- und [479] Rückfahrkarten im doppelten Ausmaße zu berechnen. Bei Abonnementkarten wird die Gebühr für jede Hin- und Rückfahrt, die nach der Abonnementkarte gemacht werden kann, bemessen. Bei Sonderpersonenzügen ist der für den Sonderzug zu entrichtende Fahrpreis durch die Zahl der beförderten Personen zu teilen und darnach die Gebühr für jede Person abgesondert zu berechnen.

Die Gebühr von den im Auslande zur Benützung der österreichischen Bahnen ausgegebenen Fahrkarten, sowie von den im Inlande für mehrere Bahnen ausgegebenen Kollektivkarten richtet sich nach der Zahl der Fahrkarten, die ohne eine solche Kollektivkarte zur Befahrung der verschiedenen Bahnen erforderlich wären, sowie nach dem Preis der Fahrt auf jeder einzelnen Bahn.

Von Permanenzkarten ist für je 1 K des Fahrpreises eine Gebühr von 2 h zu bemessen.

Personenkarten über Militärtransporte sind gebührenfrei.

Die Transportunternehmungen haben die F. gleichzeitig mit den Fahrpreisen einzuheben und unmittelbar an die Staatsverwaltung abzuführen. An Stelle der tarifmäßigen Vermittlung und Abfuhr der Abgabe kann auch die Pauschalierung derselben zugestanden werden. Regelmäßig gelangt ein Pauschale von 2% der auf die österreichischen Strecken entfallenden Einnahmen aus dem Personenverkehre an den Staatsschatz zur Abfuhr.

Durch derartige Pauschalierungen wird die Einhebung der oben dargestellten tarifmäßig zu ermittelnden F. von den Reisenden in keiner Weise berührt.

In Frankreich wird eine F. von 10 Cts. für jene Fahrkarten eingehoben, deren Preis den Betrag von 10 Frs. übersteigt (Gesetz vom 23. August 1871).

In Italien wurde die im Jahre 1874 ein geführte F. von 5 Cts. für die gewöhnliche Fahrkarte und 50 Cts. für die Abonnement karte mit Gesetz vom 12. Jänner 1909 verdoppelt.

Raspottnigg.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 4. Berlin, Wien 1913, S. 479-480.
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